Die Mandanten-Information – Informationen zu aktuellen Änderungen im Lohnbereich ab Oktober 2022 und Inflationsausgleichsprämie

Die Mandanten-Information – Informationen zu aktuellen Änderungen im Lohnbereich ab Oktober 2022 und Inflationsausgleichsprämie

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf je 12 Euro die Stunde.

Bitte überprüfen Sie den Stundenlohn Ihrer Arbeitnehmer und geben uns gegebenenfalls Bescheid sofern hier Anpassungen zu erfolgen haben.

Ab dem Monat Oktober werden keine Stundenlöhne unter 12,00 Euro abgerechnet werden. Demnach werden diese gegebenenfalls automatisch auf 12,00 Euro angehoben.

Bei Vollzeitbeschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergibt sich demnach ein Mindest-Monatsgehalt in Höhe von 2.080,00 EUR Brutto.

Auszubildende: Die Mindestlohnerhöhung hat keine Auswirkung auf die Mindestausbildungsvergütung. Diese liegt für Auszubildende, die im Jahr 2022 Ihre Berufsausbildung beginnen bei 585,00 Euro im ersten Lehrjahr. (Im Jahr 2023 steigt dieser auf mindestens 620,00 Euro im Monat) Im zweiten steigt dieser um 18%, im dritten um 35% und im vierten Lehrjahr um 40%.

 

Minijob-Grenze

Die Minijob-Grenze wird dynamisch mit der Mindestlohnerhöhung angepasst. Infolgedessen erhöht sich diese von aktuell 450,00 Euro auf 520,00 Euro im Monat, gültig ab Oktober 2022.

Unter Berücksichtigung des Mindestlohns ist für geringfügig Beschäftigte, mit einer Anpassung des Gehalts auf 520,00 Euro im Monat, eine maximale Arbeitszeit von 43 Stunden im Monat möglich.

 

Midi Job / Übergangsbereich

Ab dem 1. Oktober umfasst der Übergangsbereich (Midi Job) den Entgeltbereich von 520,01 Euro bis maximal 1.600,00 Euro.

 

Bestandschutz

Für Arbeitnehmer, die vor der Anhebung der Minijob-Grenze versicherungspflichtig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt werden würden, bleibt die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz längstens bis zum 31. Dezember 2023 bestehen.

 

Inflationsausgleichsprämie

Wie Sie vielleicht bereits der Presse entnommen haben, hat die Regierung nochmal eine Zahlung ähnlich dem Corona-Bonus beschlossen.

Dieses Mal heißt das Ganze Inflationsausgleichsprämie.

Arbeitgeber können ab sofort bis 31.12.2024 (Auszahlung!) zusätzlich zum normalen Arbeitslohn maximal 3.000,- € steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlen. Dies kann in einer Summe, oder in Einzelbeträgen erfolgen. Auch die Verteilung auf den Zeitraum ist völlig freigestellt. Wichtig ist nur, dass die Auszahlung spätestens bis zum 31.12.2024 erfolgt sein muss.

Es gibt keine Erstattung für die Arbeitgeber.