Änderung im Umsatzsteuergesetz zum 1.10.2014 – § 13b UStG Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Metallen

Änderung im Umsatzsteuergesetz zum 1.10.2014 – § 13b UStG Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Metallen

Der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (neue Anlage 4 zu § 13b Absatz 2 Nummer 11). Insbesondere Eisen, Kupfer, Zink, Blei, Stahl, auch in verarbeiteter Form bzw. deren Erzeugnisse (Bleche, Draht, Profile, Folien etc.) sind davon betroffen.

Zukünftig sind Lieferung o. g. Erzeugnisse ohne Umsatzsteuer (= Nettorechnung) zu fakturieren. Dabei ist in der Rechnung explizit auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft unter Hinweis auf § 13b UStG hinzuweisen.

Wird in der Rechnung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann diese vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die Umkehrung der Steuerpflicht gilt nur für inländische Lieferungen, d. h. innergemeinschaftliche Lieferungen sowie Ausfuhren sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 26.09.2014 ein BMF-Schreiben erlassen, in dem auch die einzelnen Metalle näher konkretisiert werden.

Für Lieferungen, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, besteht eine Nichtbeanstandungsregelung. Es wird beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.