Erfahrungen mit der E-Bilanz

Erfahrungen mit der E-Bilanz

Elektronische Übermittlung von Bilanzdaten gem. § 5b EStG (E-Bilanz)

Nach § 5b EStG sind bilanzierende Steuerpflichtige für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie GuV nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Umstellung auf die E-Bilanz – aufwendiger als gedacht

Für unsere Mandanten wurden erstmals in 2013 eine E-Bilanz abgegeben. Der Übergang auf die elektronische Bilanz und GuV war z. T. mit erheblichem Umstellungsaufwand verbunden. Insbesondere die Daten aus den Handelsbilanzen mit den entsprechenden Kontenrahmen in das erheblich detailliertere Datenschema der E-Bilanz zu übertragen war mit einigem Aufwand verbunden.

Die 2. Stufe des Verfahrens, ab dem JA 2015 verpflichtend, beschert ebenfalls einige Probleme, insbesondere den Personengesellschaften.

Unter www.taxonomie.hessen.de findet man eine Visualisierung der Taxonomie.

Neu 2015 ist der Pflichtenaufbau für Personengesellschaften

Bilanzierende Personengesellschaften müssen nun zusätzlich zu ihrer Gesamthandelsbilanz nun auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen in strukturierter Form übermitteln. Außerdem ist eine individuelle Kapitalkontenentwicklung (KKE) für jeden Gesellschafter in der Taxonomie vorgegebenem Schema bei der Finanzverwaltung einzureichen.