Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt Bauunternehmern, die nachträglich als Umsatzsteuerschuldner für Bauleistungen in Anspruch genommen werden und statt ihres Auftraggebers Umsatzsteuer abführen sollen, Aussetzung der Vollziehung. Sie müssen daher ihre Umsatzsteuer bis auf weiteres nicht bezahlen, bis der BFH die Frage klärt, ob ihre nachträgliche Inanspruchnahme als Steuerschuldner rechtmäßig ist.
Hintergrund: Bei Bauleistungen gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren. Es schuldet also nicht der Bauunternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist. Im Jahr 2013 hat der BFH jedoch den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen, die gegenüber Bauträgern erbracht werden, eingeschränkt. Die Bauträger können jetzt ihre Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, während die leistenden Bauunternehmer die Umsatzsteuer nachzahlen müssen. Zwar genießen die Bauunternehmer an sich einen gesetzlichen Vertrauensschutz vor einer nachteiligen Änderung ihrer Umsatzsteuerbescheide; der Gesetzgeber hat diesen Vertrauensschutz aber in einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 ausdrücklich ausgeschlossen.
Sachverhalt: Ein Bauunternehmer erbrachte in den Jahren 2011 bis 2013 Bauleistungen an einen Bauträger. Seine Umsätze wurden dem Reverse-Charge-Verfahren unterworfen, so dass der Bauträger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Nachdem der BFH seine Rechtsprechung geändert hatte, forderte der Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Daraufhin forderte nun das Finanzamt vom Bauunternehmer (Auftragnehmer) die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 nach. Der Bauunternehmer beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide.
Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2011 und 2012 statt:
Hinweise: Für das Jahr 2013 gewährte der Elfte Senat des BFH in diesem Verfahren keine Aussetzung der Vollziehung, weil seiner Auffassung nach der gesetzliche Vertrauensschutz nur vor nachteiligen Änderungsbescheiden, nicht aber vor nachteiligen Erstbescheiden schützt. Dies sehen die Richter des Fünften Senats des BFH anders und haben in einem weiteren Verfahren auch für das Jahr der erstmaligen Veranlagung Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach den BFH-Beschlüssen bleibt vorerst offen, ob der gesetzliche Vertrauensschutz rückwirkend beseitigt werden durfte. Die von einer Nachzahlung betroffenen Bauunternehmer können jetzt mit Erfolg die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Haben später der Einspruch oder die Klage keinen Erfolg, werden allerdings Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % fällig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vier Grundsatzentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Danach kann eine Organschaft auch mit einer Tochterpersonengesellschaft begründet werden. Eine Organschaft zwischen zwei Schwestergesellschaften ist nicht möglich. Ein Hoheitsträger, der nicht Unternehmer ist, kann kein Organträger sein. Und bei einer Unternehmensübertragung auf zwei Gesellschaften eines Organkreises handelt es sich um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
Hintergrund: Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerbar sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.
1. Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft möglich:
In dem ersten Verfahren ging es um die Frage, ob eine Tochterpersonengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Eine AG erbrachte Leistungen an zwei Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt war. Das Finanzamt hielt diese Leistungen für umsatzsteuerbar und forderte von der AG Umsatzsteuer. Die beiden Kommanditgesellschaften konnten die Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer geltend machen, weil sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbrachten und daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren.
Der BFH hielt eine Organschaft zwischen der AG als Organträgerin und den beiden Kommanditgesellschaften als Organgesellschaften in engen Grenzen für möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Es dürfen also keine konzernfremden Personen beteiligt sein. Dies muss das Finanzgericht im zweiten Rechtszug noch überprüfen.
Hinweis: Bislang konnte nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein. Der BFH erweitert den Kreis der Organgesellschaften nun auch auf Personengesellschaften.
2. Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften
Im zweiten Fall ging es um eine GmbH, die an eine Kommanditgesellschaft Leistungen erbrachte; beide Gesellschaften hatten dieselben Gesellschafter und waren daher sog. Schwestergesellschaften.
Der BFH verneinte eine Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften. Eine Organschaft kann nicht zwischen zwei gleichberechtigten Schwestergesellschaften bestehen, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Es fehlt dann an der Beherrschung einer der Gesellschaften. Weder beherrscht die GmbH die KG, noch beherrscht die KG die GmbH.
Hinweis: Die Organschaft setzt also ein Über- / Unterordnungsverhältnis voraus. Der Organträger muss die Organgesellschaft beherrschen. Bei Schwestergesellschaften fehlt es an der Beherrschung. Es genügt nicht, dass der Gesellschafter auf die jeweils andere Gesellschaft einwirken kann.
3. Keine Organschaft mit Hoheitsträgern
Im dritten Fall hatte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig war, die bisher bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH), deren Alleingesellschafterin sie war, ausgelagert. Die GmbH stellte ihr das Personal gegen Entgelt wieder zur Verfügung. Die Körperschaft und die GmbH gingen von einer Organschaft und damit von nicht steuerbaren Leistungen aus.
Dem widersprach der BFH: Eine Organschaft setzt eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraus. Dies sei zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Die Leistungen zwischen GmbH und der Körperschaft des öffentlichen Rechts waren somit steuerbar und auch steuerpflichtig.
4. Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Im vierten Fall übertrug ein Unternehmer sein Unternehmen auf zwei Personengesellschaften. Zwischen den beiden Personengesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, aber kein Über- und Unterordnungsverhältnis (s. oben zu Fall 2). Der Unternehmer übertrug sein Anlagevermögen auf die Besitzpersonengesellschaft und das übrige Unter-nehmensvermögen auf die Betriebspersonengesellschaft, die die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzte.
Der BFH bejahte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Verkaufs an die Betriebspersonenge-sellschaft. Insoweit entstand also keine Umsatzsteuer.
Hingegen stellte die Übertragung des Anlagevermögens auf die Besitzpersonengesellschaft keine Geschäftsveräu-ßerung dar; sie war daher umsatzsteuerbar. Denn die Besitzpersonengesellschaft führte das Unternehmen nicht fort, und sie vermietete das Anlagevermögen auch nicht an die Betriebspersonengesellschaft, sondern überließ es unentgeltlich an sie.
Hinweis: Hätte zwischen den beiden Personengesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden, wären beide Personengesellschaften als ein einziger Erwerber anzusehen und beide Verkäufe wären nicht umsatzsteuerbar gewesen. Die Organschaft scheiterte aber daran, dass weder die Besitzpersonengesellschaft die Betriebsperso-nengesellschaft beherrschte noch umgekehrt; es handelte sich vielmehr um zwei Schwester-Gesellschaften, zwischen denen keine Organschaft bestehen kann (s. oben Fall 2).
Das Bundesfinanzministerium plant mit einem neuen Gesetz, Manipulationen an Kassen künftig wirksamer zu bekämpfen. Damit sollen die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. Kassenaufzeichnungen, sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden.
Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:
Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dadurch soll jede digitale Aufzeichnung (z. B. Geschäftsvorfall oder Trainingsbuchung) protokolliert werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren.
Zudem soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann während der üblichen Geschäftszeiten (in der Gastronomie also auch abends) unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeich-nungen in die Buchführung dar.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 € geahndet werden können, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht.
Hinweis: Bereits jetzt hagelt es Kritik an dem Entwurf. Es bleibt also abzuwarten, in welcher Form das Gesetz letztendlich umgesetzt wird. Was allerdings sicher ist: Ende des Jahres läuft eine Übergangsfrist aus dem Jahr 2010 für alte Registrierkassen aus. Betroffen hiervon sind Geräte, die ohne Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeiten arbeiten. Sofern Sie eine solche Kasse im Einsatz haben, sollten Sie sich spätestens jetzt mit der Anschaffung eines neuen Systems auseinandersetzen.
Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, müssen Sozialversicherungsbeiträge sowie Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale abführen. Dafür stehen verschiedene Bankverbindungen zur Verfügung. Aktuell macht die Minijob-Zentrale darauf aufmerksam, dass ihr Konto bei der SEB AG, Essen (IBAN: DE03 3601 0111 1828 1412 00) nur noch bis zum 30. 4. 2016 für Überweisungen genutzt werden kann. Stattdessen sollte eine der folgenden Bankverbin-dungen verwendet werden:
Der Abschluss einer Berufshaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zur Absicherung des eigenen Risikos führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen entschieden, die eine Rechtsanwalts-GmbH und deren Rechtsanwälte sowie ein Krankenhaus und dessen Klinikärzte betrafen.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch geldwerte Vorteile, wenn sie für die Arbeitsleistung gewährt werden.
Streitfälle: Im ersten Fall ging es um eine Rechtsanwalts-GmbH, die auf ihren Namen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Damit waren die Risiken aus der Tätigkeit der GmbH abgedeckt, wenn der Schaden durch die GmbH oder einen ihrer Angestellten verursacht wurde. Im Versicherungsschein waren die einzelnen Rechtsanwälte und der auf sie entfallende Anteil der Versicherungsprämie genannt.
Im zweiten Fall hatte ein Krankenhaus eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen abgeschlossen. Diese Versicherung deckte das Haftungsrisiko des Krankenhauses aus ärztlichen Behandlungsfehlern ab.
Das Finanzamt sah sowohl in der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GmbH als auch in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Anwälte bzw. Ärzte und nahm die Anwalts-GmbH sowie das Krankenhaus für die Lohnsteuer in Haftung.
Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt:
Hinweis: Zwar kommt die eigene Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers den Arbeitnehmern auch mittelbar zu Gute, weil dadurch ihr eigenes Risiko, in Anspruch genommen zu werden, sinkt, und weil sie dann die Haftungs-summe bei Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung geringer halten können. Dies ist aber nur eine sog. Reflexwirkung und begründet keinen eigenständigen lohnsteuerlichen Vorteil. Schließt der Arbeitnehmer eine eigene Haftpflichtversicherung ab und übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsprämien, ist dies lohnsteuerpflichtig.
Die Bundesregierung will den Mietwohnungsbau besonders in Gebieten mit angespannter Wohnungslage fördern. Hierzu hat sie einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt, mit dem eine neue Sonderabschreibungsmöglichkeit eingeführt werden soll.
Die wesentlichen Eckpunkte:
Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Auch steht das Gesetz in beihilferechtlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Immobilienkredite: Ende des ewigen Widerrufsrechts
Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften am 26. 2. 2016 eine Regelung zur Beendigung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts bei Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen beschlossen. Danach erlischt künftig das Widerrufs-recht bei Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags.
Für Altverträge, die zwischen dem 1. 9. 2002 und dem 10. 6. 2010 geschlossen wurden und deren Widerrufsbe-lehrung fehlerhaft ist, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Das Gesetz sieht ein Ende des Widerrufsrechts mit Ablauf des 21. 6. 2016 vor.
Zwar haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bei Verabschiedung des Gesetzes in einer begleiten-den Entschließung gefordert, diese Frist um ein Jahr zu verlängern. Ob dieser Vorschlag allerdings noch Eingang in ein neues Gesetzgebungsverfahren finden wird, ist offen.
Hinweis: Sofern Sie den Widerruf Ihres alten Immobilienkredits in Betracht ziehen, sollten Sie spätestens jetzt alle notwendigen Schritte in die Wege leiten. Lassen Sie die Klauseln in Ihrem Vertrag überprüfen. Bedenken Sie, dass Sie Ihre Rechte nicht sofort und oft nur mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen können. Auch um eine An-schlussfinanzierung werden Sie sich in den meisten Fällen kümmern müssen.