Corona: Unterstützungsprogramm zum November-Lockdown und weitere Änderungen

Anträge für Überbrückungshilfe II ab sofort möglich

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können KMU sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. LSWB und DStV rufen gemeinsam alle Berufsangehörigen dazu auf, den hilfesuchenden Unternehmen weiterhin als Unterstützer im Antragsverfahren zur Seite zu stehen.Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben.

Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist unter www.dstv.de in der Rubrik Für die Praxis – Arbeitshilfen/Praxistipps abrufbar.

Corona: Unterstützungsprogramm zum November-Lockdown und weitere Änderungen

Unterstützungsprogramm zum November-Lockdown

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite erste Informationen zum neuen Unterstützungsprogramm für die im November-Lockdown geschlossenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen veröffentlicht: Link

 

Freistaat beschließt Fortführung der Anlaufhilfen für Kinos

„Die Bayerische Staatsregierung hat die Fortführung und Aufstockung der Anlaufhilfen für Kinos beschlossen.“ Das bisherige Programm wird „bis 30. Juni 2021 fortgeführt und um weitere 12 Millionen Euro aufgestockt.“
www.stmd.bayern.de/freistaat-beschliesst-fortfuehrung-der-anlaufhilfen-fuer-kinos-gerlach-wir-unterstuetzen-mit-weiteren-12-millionen-euro/

 

Weitere in den letzten Tagen angekündigte Unterstützungsprogramme und angekündigte Änderungen in bestehenden Programmen:

 

Scholz: Überbrückungshilfen werden überarbeitet

„Die Bundesregierung will die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen wegen der Corona-bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens im November überarbeiten. Sie sollen zudem ins Jahr 2021 hinein verlängert werden, wie Bundesfinanzminister Olaf Scholz in Berlin sagte. Die Details würden noch ausgearbeitet, ergänzte Wirtschaftsminister Peter Altmaier.“
Quelle: Tagesschau-Liveblog 29.10. 14:26 Uhr

 

Scheuer: Finanzielle Hilfe für Verkehrsunternehmen

„Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat angesichts der neuen Corona-Beschränkungen im November weitere Unterstützung für Verkehrsunternehmen zugesagt. Diese müssten geschützt und gestützt werden, sagte Scheuer in Berlin anlässlich von Beratungen der EU-Verkehrsminister. Er forderte die EU-Kommission auf, Milliardenhilfen für die Deutsche Bahn schnell zu genehmigen.Daneben solle es neben Airlines auch für Flughäfen ein Rettungspaket geben. Ende der kommenden Woche findet ein „Luftverkehrsgipfel“ mit Scheuer statt. Bund und Länder hatten für den November strenge Beschränkungen beschlossen und die Bürger dazu aufgerufen, auf private Reisen zu verzichten.“Quelle: Tagesschau-Liveblog 29.10. 14:15 Uhr

 

Kabinett beschließt neue Regeln zu Corona-Verdienstausfällen

„Für Verdienstausfälle in der Corona-Krise sollen teils neue Regeln kommen. So sollen Entschädigungsansprüche für Eltern bis März 2021 verlängert werden, wie das Bundeskabinett am Mittwoch beschloss. Diese sollen außerdem auch dann bestehen, wenn einzelne Kinder zu Hause betreut werden müssen, weil sie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt sind. Bisher sind Entschädigungen möglich, wenn Schulen oder Kitas ganz geschlossen werden und keine andere Betreuung möglich ist. Eltern, die nicht zur Arbeit gehen, können 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung vom Staat erhalten. Inzwischen werden aber auch einzelne Klassen nach Hause geschickt.
Wer eine „vermeidbare Reise“ in ausländische Risikogebiete macht, soll dagegen nach der Rückkehr für die Zeit der vorgeschriebenen Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung mehr bekommen. Ausgenommen sein sollen „außergewöhnliche Umstände“, etwa die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger. Nicht dazu zählen andere private Feiern, Urlaubsreisen und verschiebbare Dienstreisen.“