Aufgrund der momentanen Herausforderungen, wollen wir Ihnen die wichtigsten und aktuellsten Informationen zukommen lassen.
Anbei finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Links, die Ihnen jetzt weiterhelfen können.
Wir sind bemüht, Ihnen die aktuellsten Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Grund der raschen Abfolge an Änderungen, wird das nur über die Linkverwaltung möglich sein.
Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen – Direktlink auf das Dokument:
https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233.
Das Vordruckmuster wird auch auf der Startseite des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung gestellt: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei. https://wts.com/de-de/publishing-article/20200316-bmf-bmwi-massnahmenpaket-corona~publishing-article?language=de
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Soforthilfeprogramm einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.
Antragsberechtigte: Anträge können von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden. Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung stehen: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.
Zu bayerischen Härtefallfonds plant jetzt auch Finanzminister Scholz (bundesweite) Notfallfondsfür KMU einzurichten: https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-virus-scholz-kuendigt-notfallfonds-fuer-mittelstaendische-wirtschaft-an/25650954.html
„Neben der Ausweitung der Kurzarbeit und unbegrenzten Liquiditätshilfen werde die Regierung „jetzt präzise Instrumente entwickeln, mit denen wir gezielt den Branchen helfen, denen die Aufträge wegbrechen oder die durch die Schutzmaßnahmen stark beeinträchtigt werden“, sagte Scholz dem Handelsblatt in einem Interview. Er arbeite an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richte.“
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.
Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.
Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.
Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. Bitte sprechen Sie zu diesen Möglichkeiten mit ihrem zuständigen Finanzamt.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf
Diese Informationen sowie regelmäßige Aktualisierungen dazu finden Sie auch in Kürze auf https://lswb-aktuell.bayern/news-infos/news/.