I.Temporäre Absenkung der Umsatz-steuersätze
II. Auswirkungen der temporären
Steuersatzabsenkungen
III. Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze
Die Corona-Krise bestimmt im Jahr 2020 das gesamte Alltags- und Wirtschaftsgeschehen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich mit zahlreichen gesetzgeberischen Maßnahmen hierauf reagiert, um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht der Gesamtwirtschaft annähernd in notwendiger Ausgewogenheit zu halten. Eine wirtschaftliche Maßnahme ist insoweit das sog. „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“, welches neben zahlreichen, weiteren Einzelmaßnahmen insbesondere eine temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze im Absenkungszeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 vorsieht. Was Sie hierbei genau beachten müssen, erfahren Sie auszugsweise folgend:
Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze ist die erforderliche Umstellung sämtlicher EDV-Systeme (Rechnungsschreibung, Faktura, Buchführung, Rechnungslegung etc.) sowie elektronischer Kassensysteme. Aus technischen Gründen ist es zahlreichen Registrierkassenanbietern jedoch kurzfristig nicht möglich, etwaige Registrierkassensysteme an die geänderten, gesetzlichen Rahmenbedingungen (temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze) anzupassen. Es ist daher in Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater/Ihrer steuerlichen Beraterin anzuraten, bis zur technischen Systemanpassung eine sog. offene Ladenkasse bis auf weiteres zu führen. Dieses sollten Sie jedoch mit Ihrer zuständigen Finanzbehörde abstimmen und in jedem Falle vor einer praktischen Umsetzung auch kurzfristig durch Ihren steuerlichen Berater/Ihre steuerliche Beraterin gesondert anzeigen lassen. Vorbehalten bleiben jedoch branchenspezifische Besonderheiten. Die DATEV eG bietet als Branchenprimus bereits kurzfristige Service-Releases und Kontenrahmenanpassungen (insbesondere SKR 03 und SKR 04) an. Sprechen Sie im Einzelfall aufgrund der umfangreichen Besonderheiten und Spezifikationen aber bitte in jedem Fall Ihren steuerlichen Berater/Ihre steuerliche Beraterin an. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Grundsatz: Im Grundfall sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) für Lieferungen und sonstige Leistungen einen Steuersatz von 19 % der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage bildet hierbei das sog. Entgelt, also der Wert der Gegenleistung, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger bzw. einem Dritten für die Leistung erhält oder erhalten soll. Subventionen zählen hierbei ebenfalls zum Entgelt, jedoch nicht die Umsatzsteuer selbst.
Bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung wird die für steuerbare Umsätze geschuldete Umsatzsteuer jedoch dem Grunde nach nicht erhoben.
Neuregelung: Der Gesetzgeber sieht durch die Neuregelung im sog. „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ eine befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % vor. Die temporäre Absenkung soll hierbei grundlegend für den Absenkungszeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten.
Grundsatz: In besonderen Einzelfällen sieht § 12 Abs. 2 UStG jedoch auch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 7 % vor. Zu den Umsätzen, welche mit 7 % versteuert werden, gehören gerade nachfolgende Produkte und Dienstleistungen:
Der Gesetzgeber hat bereits durch das sog. „(Erste) Corona-Steuerhilfegesetz“ veranlasst, dass der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von bisher 19 % auf nunmehr 7 % abgesenkt wurde. Derartige temporäre Absenkung galt jedoch bisher nicht für die Abgabe von Getränken.
Neuregelung: Durch die ergänzende Neuregelung des sog. „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ sieht der Gesetzgeber nunmehr auch eine allgemeine, befristete Absenkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % vor. Derartige temporäre Absenkung soll hierbei grundlegend ebenfalls für den Absenkungszeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten.
Grundsatz: Gerade in ländlichen Regionen sind besondere Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu beachten. Hierbei sind Steuersätze von 5,5 % für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse), von 19 % für Lieferungen von bestimmten Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten sowie von 10,7 % für übrige Umsätze vorgesehen.
Ein sog. „Substanzbetrieb“ (z.B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) gilt jedoch nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. der umsatzsteuerlichen Durchschnittssatzbesteuerung.
Neuregelung: Auch für derartige land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es durch die gesetzgeberischen Neuregelungen zu einer befristeten Absenkung in der Steuersatzhöhe. Hierbei wird vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Steuersatz von 19 % auf 16 % für die Lieferungen von bestimmten Sägewerkserzeugnissen, Getränken sowie alkoholischen Flüssigkeiten abgesenkt.
Maßgebend für die Anwendung der abgesenkten Umsatzsteuersätze ist in sämtlich geschilderten Varianten (siehe I., 1. bis 3.) dem Grunde nach der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es hierbei ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Auf Antrag kann die zuständige Finanzverwaltung dem Unternehmer jedoch auch gestatten, die Umsatzsteuer nicht nach den sog. „vereinbarten Entgelten“, sondern nach den sog. „vereinnahmten Entgelten“ zu berechnen.
Diese Sonderregelung ist insbesondere bei Unternehmern von praktischer Relevanz:
Die gesetzgeberische Neuregelung sieht im Bereich der sog. „Istversteuerung“ vor, dass Unternehmer für vor dem 1.7.2020 vereinnahmte Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, auch auf diese Beträge nachträglich die ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätze (16 % oder 5 %) anzuwenden haben.
Werden hierbei nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer hingegen nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu berechnen.
Aufgrund der Kurzfristigkeit der gesetzgeberischen Maßnahme ergeben sich praktisch zahlreiche Auswirkungen in der Rechnungslegung und Besteuerungspraxis. Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze ist gerade die erforderliche Umstellung sämtlicher EDV-Systeme (Rechnungsschreibung, Faktura, Buchführung, Rechnungs-legung etc.) sowie elektronischer Kassensysteme.
Insbesondere sind hierbei zeitliche Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des befristeten Absenkungszeitraumes sowie Probleme bei nicht stichtagsgenauer Anpassung in der Steuersatzhöhe zu nennen.
Fraglich ist aber sicherlich, inwieweit eine befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze tatsächlich einen wirksamen Konjunkturaufschwung im Verhältnis zu finanziellen Mehrbelastungen infolge einer praktischen Umsetzung überhaupt rechtfertigen kann.
Grundsatz: Die Umsatzsteuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Dieses gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden.
Neuregelung: Auch im Bereich der Umsatzbesteuerung über die Abrechnung von Teilentgelten ergeben sich praktische Besonderheiten durch die gesetzgeberische Neuregelung. Hierbei gilt grundlegend, dass für Teilleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht werden, die bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden sind.
Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Teilleistungen sind hingegen den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen.
Erteilt der Unternehmer insoweit über Teilentgelte, die er vor dem 1.7.2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % berechnete Umsatzsteuer anzugeben.
Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen Rechnungen bedarf es aber nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.
Zeitliche Abgrenzung: Vor dem 1.7.2020 erbrachte Teilleistungen liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind über Dauerleistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1. 2021 begonnen haben und nach dem 1.1. 2021 enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis und die insgesamt mit dem nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 anzuwendenden Umsatzsteuersatz berechnete Umsatzsteuer angegeben worden sind, können sie vor dem 1.1.2021 entsprechend berichtigt werden.
Auch Anzahlungen genießen aus Liquiditätsgründen praktischer Beliebtheit.
Grundsatz: Die Umsatzsteuer entsteht demnach in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z.B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, etc.) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Bei der Ausstellung von Rechnungen hat der Unternehmer, der im Rahmen der „Istversteuerung“ von Anzahlungen über eine von ihm erbrachte Leistung oder Teilleistung eine Endrechnung erteilt, darin die vor der Ausführung der Leistung oder Teilleistung vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind.
Neuregelung: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1.7.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung nach der gesetzgeberischen Neuregelung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen vorzunehmen ist.
Bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen sind entsprechend zu korrigieren.
Zumindest bei einer erforderlichen Umstellung von langfristigen Verträgen, welche bereits mehr als vier Monate vor der umsatzsteuerlichen Neuregelung bestanden, kann unter Umständen ein zivilrechtlicher Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderleistung in Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze nach § 29 UStG geltend gemacht werden.
Auch Gutscheinlösungen haben durch Umsatzeinbußen in der Geschäftstätigkeit während des „Corona-Shutdowns“ eine Option zur Sicherung zukünftiger Erträge geboten.
Umsatzsteuerlich ist hierbei allgemein zwischen sog. „Einzweck-“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“ bzgl. einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung zu differenzieren.
Ein Gutschein ist demnach ein Instrument, bei dem
Instrumente, die hingegen lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind aber keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne.Ein Gutschein, bei dem der Ort und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen, ist insoweit ein sog. „Einzweck-Gutschein“. Alle weiteren Gutscheine gelten als sog. „Mehrzweck-Gutscheine“.
Durch die gesetzgeberische Absenkung der Umsatzsteuersätze ist ein Differenzbetrag im Falle einer Zuzahlung zur Einlösung von Einzweck-Gutscheinen grundlegend nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.
Wird entgegen den o. g. Regelungen für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer ausgewiesen, als sich bei zutreffender Anwendung der neuen Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % ergibt, handelt es sich um einen sog. „unrichtigen Steuerausweis“.
In diesem Falle schuldet der Unternehmer auch den Mehrbetrag als Differenzbetrag zwischen fehlerhaftem und ordnungsgemäßem Rechnungsendbetrag.
Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer für Zwecke des Vorsteuerabzugs handelt.
Eine Rechnungsberichtigung kann in einem derartigen Fall grundlegend praktische Abhilfe zur umsatzsteuerlichen Mehrbelastung schaffen.
Vereinfachungsregel: Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung hingegen den vor dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz (19 % anstelle von 16 % bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität diesbezüglich aus derartigen unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.
Neben umfangreichen Anpassungen der Registrierkassensysteme und elektronischen Buchungssysteme ist auf eine aufwendige Neuauszeichnung von Einzelwaren (gerade in Einzelhandelsbranchen) zu achten.
Die sog. Preisangabenverordnung (PAngV) ist die hierzu grundlegend zu beachtende Grundvorschrift. Wer hierbei Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Wer diesbezüglich Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat diesbezüglich auf die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 reagiert:
Demnach können Unternehmer von einzelnen Preisangabeänderungen absehen, wenn Sie entsprechend Pauschalrabatte im Kassenablauf gewähren. Dieses gilt jedoch grundlegend nicht für preisgebundene Artikelabgaben.
Hierdurch könnte die Absenkung der Umsatzsteuersätze gegenüber Verbrauchern zumindest im Handel und bei Dienstleistungen unbürokratisch umgesetzt werden.
Die steuerlichen Änderungen durch die „Corona-Steuerhilfegesetze“ werden sich mit Wirkung zum 1.1.2021 nach aktuellem Stand grds. wieder umkehren.
Dementsprechend gelten die vorgenannten Regelungen daher entsprechend für eine Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze von dann 16 % auf 19 % und 5 % auf 7 %.
Besonderheiten können sich im Einzelfall insbesondere in nachfolgenden (nicht abschließenden Einzelfällen) ergeben: