Umsatzsteuersätze – Befristete Senkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Umsatzsteuersätze – Befristete Senkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Themen:

I.Temporäre Absenkung der Umsatz-steuersätze

  1. Regulärer Steuersatz
  2. Ermäßigter Steuersatz
  3. Durchschnittssatzbesteuerung
  4. Besonderheiten „Istversteuerung“

II. Auswirkungen der temporären
Steuersatzabsenkungen

  1. Teilentgelte
  2. Anzahlungen bei sog. „Istversteuerung“
  3. Gutscheine
  4. Nichtanpassung der Steuersatzhöhe
  5. Preisauszeichnungen

III. Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze

Die Corona-Krise bestimmt im Jahr 2020 das gesamte All­tags- und Wirtschaftsgeschehen. Der Gesetzgeber hat zwi­schenzeitlich mit zahlreichen gesetzgeberischen Maßnah­men hierauf reagiert, um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht der Gesamtwirtschaft annähernd in notwendi­ger Ausgewogenheit zu halten. Eine wirtschaftliche Maß­nahme ist insoweit das sog. „Zweite Corona-Steuerhilfe­ge­setz“, welches neben zahl­reichen, weiteren Einzelmaß­nah­men insbesondere eine temporäre Absenkung der Um­satz­steuersätze im Absen­kungszeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 vorsieht. Was Sie hierbei genau beachten müssen, erfahren Sie aus­zugsweise folgend:

 

I. Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze

PRAXISHINWEIS

Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze ist die erforderliche Umstellung sämtlicher EDV-Systeme (Rechnungsschreibung, Faktura, Buchführung, Rechnungs­legung etc.) sowie elektronischer Kassensysteme. Aus technischen Gründen ist es zahlreichen Registrierkas­senanbietern jedoch kurzfristig nicht möglich, etwaige Re­gistrierkassensysteme an die geänderten, gesetzlichen Rah­menbedingungen (temporäre Absenkung der Umsatz­steu­ersätze) anzupassen. Es ist daher in Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Bera­ter/Ihrer steuerlichen Beraterin anzuraten, bis zur techni­schen Systemanpassung eine sog. offene Ladenkasse bis auf weiteres zu führen. Dieses sollten Sie jedoch mit Ihrer zu­ständigen Finanzbehörde abstimmen und in jedem Falle vor einer praktischen Umsetzung auch kurzfristig durch Ihren steuerlichen Berater/Ihre steuerliche Beraterin geson­dert anzeigen lassen. Vorbehalten bleiben jedoch bran­chenspezifische Besonderheiten. Die DATEV eG bietet als Branchenprimus bereits kurzfris­tige Service-Releases und Kontenrahmenanpassungen (insbesondere SKR 03 und SKR 04) an. Sprechen Sie im Einzelfall aufgrund der umfangreichen Be­sonderheiten und Spezifikationen aber bitte in jedem Fall Ihren steuerlichen Berater/Ihre steuerliche Beraterin an. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzel­fall nicht ersetzen.

 

1. Regulärer Steuersatz

Grundsatz: Im Grundfall sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) für Lieferungen und sonstige Leistungen einen Steu­ersatz von 19 % der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage bildet hierbei das sog. Entgelt, also der Wert der Gegenleistung, die der leistende Unter­nehmer vom Leistungsempfänger bzw. einem Dritten für die Leistung erhält oder erhalten soll. Subventionen zählen hier­bei ebenfalls zum Entgelt, jedoch nicht die Umsatzsteuer selbst.

PRAXISHINWEIS

Bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung wird die für steuerbare Umsätze geschuldete Umsatzsteuer je­doch dem Grunde nach nicht erhoben.

  • Diese Sonderregelung ist grundlegend anzuwenden, wenn:
    der steuerbare Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Neuregelung: Der Gesetzgeber sieht durch die Neurege­lung im sog. „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ eine befris­tete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % vor. Die temporäre Absenkung soll hierbei grundlegend für den Absenkungszeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten.

 

2. Ermäßigter Steuersatz

Grundsatz: In besonderen Einzelfällen sieht § 12 Abs. 2 UStG jedoch auch die Anwendung eines ermäßigten Steu­ersatzes von 7 % vor. Zu den Umsätzen, welche mit 7 % versteuert werden, gehören gerade nachfolgende Produkte und Dienst­leistungen:

  • Lebensmittel,
  • Bücher, Zeitungen, sonstige Printerzeugnisse,
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, etc.,
  • Aufzucht und Halten von Vieh,
  • Leistungen von Zahntechnikern,
  • Personenbeförderungen,
  • kurzfristige Fremdenbeherbergungen.

PRAXISHINWEIS

Der Gesetzgeber hat bereits durch das sog. „(Erste) Corona-Steuerhilfegesetz“ veranlasst, dass der Umsatz­steuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von bisher 19 % auf nunmehr 7 % abgesenkt wurde. Derartige temporäre Absenkung galt jedoch bisher nicht für die Abgabe von Getränken.

Neuregelung: Durch die ergänzende Neuregelung des sog. „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ sieht der Gesetzge­ber nunmehr auch eine allgemeine, befristete Absenkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % vor. Derartige temporäre Absenkung soll hierbei grundlegend ebenfalls für den Absenkungszeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten.

 

3. Durchschnittssatzbesteuerung

Grundsatz: Gerade in ländlichen Regionen sind besondere Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Be­triebe zu beachten. Hierbei sind Steuersätze von 5,5 % für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Säge­werkserzeugnisse), von 19 % für Lieferungen von bestimm­ten Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten sowie von 10,7 % für übrige Umsätze vorge­sehen.

PRAXISHINWEIS

Ein sog. „Substanzbetrieb“ (z.B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) gilt jedoch nicht als land- und forst­wirt­schaftlicher Betrieb i. S. der umsatzsteuerlichen Durch­schnittssatzbesteuerung.

Neuregelung: Auch für derartige land- und forstwirtschaftli­che Betriebe kommt es durch die gesetzgeberischen Neure­gelungen zu einer befristeten Absenkung in der Steuersatz­höhe. Hierbei wird vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Steuersatz von 19 % auf 16 % für die Lieferungen von be­stimmten Sägewerkserzeugnissen, Getränken sowie alko­holischen Flüssigkeiten abgesenkt.

PRAXIHINWEIS

Maßgebend für die Anwendung der abgesenkten Umsatz­steuersätze ist in sämtlich geschilderten Varianten (siehe I., 1. bis 3.) dem Grunde nach der Zeitpunkt, in dem der jewei­lige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es hierbei ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgelts­vereinnahmung oder der Rechnungserteilung.

 

4. Besonderheit: „Istversteuerung“

Auf Antrag kann die zuständige Finanzverwaltung dem Un­ternehmer jedoch auch gestatten, die Umsatzsteuer nicht nach den sog. „vereinbarten Entgelten“, sondern nach den sog. „vereinnahmten Entgelten“ zu berechnen.

Diese Sonderregelung ist insbesondere bei Unternehmern von praktischer Relevanz:

  • deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat,
  • die von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit sind oder
  • die Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines (ertragsteuerlich) freien Berufs ausführen.

PRAXISHINWEIS

Die gesetzgeberische Neuregelung sieht im Bereich der sog. „Istversteuerung“ vor, dass Unternehmer für vor dem 1.7.2020 vereinnahmte Entgelte oder Teilentgelte (Anzah­lungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden und der Besteue­rung unterliegen, auch auf diese Beträge nachträglich die ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätze (16 % oder 5 %) anzuwenden haben.

Werden hierbei nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilent­gelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer hingegen nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu berechnen.

 

 

II. Auswirkungen der temporären Steuersatzabsenkungen

Aufgrund der Kurzfristigkeit der gesetzgeberischen Maß­nahme ergeben sich praktisch zahlreiche Auswirkungen in der Rechnungslegung und Besteuerungspraxis. Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze ist gerade die erforderliche Umstellung sämtlicher EDV-Systeme (Rechnungsschreibung, Faktura, Buchführung, Rechnungs-legung etc.) sowie elektronischer Kassensysteme.

Insbesondere sind hierbei zeitliche Abgrenzungsschwierig­keiten hinsichtlich des befristeten Absenkungszeitraumes sowie Probleme bei nicht stichtagsgenauer Anpassung in der Steuersatzhöhe zu nennen.

Fraglich ist aber sicherlich, inwieweit eine befristete Absen­kung der Umsatzsteuersätze tatsächlich einen wirksamen Konjunkturaufschwung im Verhältnis zu finanziellen Mehrbe­lastungen infolge einer praktischen Umsetzung überhaupt rechtfertigen kann.

 

1. Teilentgelte

Grundsatz: Die Umsatzsteuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit­raums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die­ses gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für be­stimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Ent­gelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

PRAXISHINWEIS

Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzuneh­men sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Ent­geltabrechnungen durchgeführt werden.

Neuregelung: Auch im Bereich der Umsatzbesteuerung über die Abrechnung von Teilentgelten ergeben sich prakti­sche Besonderheiten durch die gesetzgeberische Neurege­lung. Hierbei gilt grundlegend, dass für Teilleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht werden, die bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwen­den sind.

Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Teilleistungen sind hingegen den befristet geltenden Um­satzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen.

Erteilt der Unternehmer insoweit über Teilentgelte, die er vor dem 1.7.2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleis­tungen vereinnahmt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach den bis zum 30.6.2020 gelten­den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % berechnete Umsatzsteuer anzugeben.

PRAXISHINWEIS

Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen Rech­nungen bedarf es aber nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.

Zeitliche Abgrenzung: Vor dem 1.7.2020 erbrachte Teil­leistungen liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen er­füllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.7.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1.7.2020 voll­endet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 1.7.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entspre­chende Teilentgelte zu zahlen sind.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

PRAXIHINWEIS

Sind über Dauerleistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1. 2021 begonnen haben und nach dem 1.1. 2021 enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das Ge­samtentgelt oder der Gesamtpreis und die insgesamt mit dem nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 anzuwen­denden Umsatzsteuersatz berechnete Umsatzsteuer ange­geben worden sind, können sie vor dem 1.1.2021 entspre­chend berichtigt werden.

 

2. Anzahlungen bei sog. „Istversteuerung“

Auch Anzahlungen genießen aus Liquiditätsgründen prakti­scher Beliebtheit.

Grundsatz: Die Umsatzsteuer entsteht demnach in den Fäl­len, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z.B. An­zahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, etc.) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Bei der Ausstellung von Rechnungen hat der Unternehmer, der im Rahmen der „Istversteuerung“ von Anzahlungen über eine von ihm erbrachte Leistung oder Teilleistung eine End­rechnung erteilt, darin die vor der Ausführung der Leistung oder Teilleistung vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzuset­zen, wenn über diese Teilentgelte Rechnungen mit geson­dertem Steuerausweis erteilt worden sind.

Neuregelung: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1.7.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung nach der gesetzgeberischen Neuregelung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach den befristet geltenden Um­satzsteuersätzen vorzunehmen ist.

Bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsät­zen sind entsprechend zu korrigieren.

PRAXISHINWEIS

Zumindest bei einer erforderlichen Umstellung von langfris­tigen Verträgen, welche bereits mehr als vier Monate vor der um­satzsteuerlichen Neuregelung bestanden, kann unter Um­ständen ein zivilrechtlicher Ausgleich der umsatzsteu­erli­chen Mehr- oder Minderleistung in Folge der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze nach § 29 UStG geltend ge­macht werden.

 

3. Gutscheine

Auch Gutscheinlösungen haben durch Umsatzeinbußen in der Geschäftstätigkeit während des „Corona-Shutdowns“ eine Option zur Sicherung zukünftiger Erträge geboten.

Umsatzsteuerlich ist hierbei allgemein zwischen sog. „Ein­zweck-“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“ bzgl. einer unter­schiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung zu differenzie­ren.

Ein Gutschein ist demnach ein Instrument, bei dem

  • die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teil­weise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nut­zung dieses Instruments, angegeben sind.

Instrumente, die hingegen lediglich zu einem Preisnachlass berechti­gen, sind aber keine Gutscheine im umsatzsteuerli­chen Sinne.Ein Gutschein, bei dem der Ort und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung festste­hen, ist insoweit ein sog. „Einzweck-Gutschein“. Alle weite­ren Gut­scheine gelten als sog. „Mehrzweck-Gut­scheine“.

PRAXISHINWEIS

Durch die gesetzgeberische Absenkung der Umsatzsteuersätze ist ein Differenzbetrag im Falle einer Zuzahlung zur Einlösung von Einzweck-Gutscheinen grundlegend nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Um­satzsteuersätzen zu versteuern.

 

4. Nichtanpassung der Steuersatzhöhe

Wird entgegen den o. g. Regelungen für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer ausgewiesen, als sich bei zutreffender Anwendung der neuen Umsatzsteu­ersätze von 16 % bzw. 5 % ergibt, handelt es sich um einen sog. „unrichtigen Steuerausweis“.

In diesem Falle schuldet der Unternehmer auch den Mehr­betrag als Differenzbetrag zwischen fehlerhaftem und ord­nungsgemäßem Rechnungsendbetrag.

Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer für Zwecke des Vor­steuerabzugs handelt.

PRAXISHINWEIS

Eine Rechnungsberichtigung kann in einem derartigen Fall grundlegend praktische Abhilfe zur umsatzsteuerlichen Mehrbelastung schaffen.

Vereinfachungsregel: Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung hingegen den vor dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz (19 % anstelle von 16 % bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfa­chungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berich­tigt.

Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfän­ger wird aus Gründen der Praktikabilität diesbezüglich aus derartigen unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unterneh­mers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

 

5. Preisauszeichnungen

Neben umfangreichen Anpassungen der Registrierkassen­systeme und elektronischen Buchungssysteme ist auf eine aufwendige Neuauszeichnung von Einzelwaren (gerade in Einzelhandelsbranchen) zu achten.

Die sog. Preisangabenverordnung (PAngV) ist die hierzu grundlegend zu beachtende Grundvorschrift. Wer hierbei Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sons­tiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbie­ter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrau­chern un­ter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzu­geben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe­standteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Wer diesbezüglich Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatz­steuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in un­mittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.

PRAXISHINWEIS

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat diesbezüglich auf die temporäre Absenkung der Umsatz­steuersätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 reagiert:

Demnach können Unternehmer von einzelnen Preisangabe­änderungen absehen, wenn Sie entsprechend Pauschalra­batte im Kassenablauf gewähren. Dieses gilt jedoch grund­legend nicht für preisgebundene Artikelabgaben.

Hierdurch könnte die Absenkung der Umsatzsteuersätze ge­genüber Verbrauchern zumindest im Handel und bei Dienst­leistungen unbürokratisch umgesetzt werden.

 

 

III. Wiederanhebung der Umsatz-steuersätze

Die steuerlichen Änderungen durch die „Corona-Steuerhilfe­gesetze“ werden sich mit Wirkung zum 1.1.2021 nach aktu­ellem Stand grds. wieder umkehren.

Dementsprechend gelten die vorgenannten Regelungen da­her entsprechend für eine Wiederanhebung der Umsatz­steuersätze von dann 16 % auf 19 % und 5 % auf 7 %.

Besonderheiten können sich im Einzelfall insbesondere in nachfolgenden (nicht abschließenden Einzelfällen) ergeben:

  • Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgut­scheinen,
  • Erstattung von Pfandbeiträgen,
  • Abrechnung von Teilentgelten.