Die Mandanten-Information – Ausgabe Nr. 2 / März/April 2021

Die Mandanten-Information – Ausgabe Nr. 2 / März/April 2021

Themen:

  • Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung – Reinvestitionsfrist
  • Wichtige Regelungen des JStG 2020
  • Billigkeitsregelungen im Spendenrecht
  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen
  • Stundung und Vollstreckungsschutz

Steuerrecht- und Wirtschaftsrecht

Unternehmer

Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter geplant

Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen.

Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.

Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021) noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

 

Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde. Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am 31.12.2020.

Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Unternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre.

Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog. 6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.

 

 

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kosten für Corona-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

 

 

Alle Steuerzahler

Wichtige Regelungen des JStG 2020

Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick:

Einführung einer Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde.

Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.

Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt.

Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.

Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden können.

„Outplacement“- bzw. „Newplacement“-BeratungArbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht werden.

 

Günstig vermieteter Wohnraum

Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen.

Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022

Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben.

Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge

Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020.

  • Stärkung von Vereinen und des EhrenamtsAuch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderungen. Konkret werde der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher 200 €),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister eingerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

 

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert.

Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer Mandanten-Information 4/2020).Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bislang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind.
  • Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht angenommen wird.
  • Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden.
  • Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwecke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwenden. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grundsätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mildtätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwenden. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
  • Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber diesen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Betroffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dürfen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.

Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.

 

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 verzinst.Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor.Im Einzelnen soll Folgendes gelten:

  • Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verschoben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Bewilligung von Corona-Hilfen.
  • Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist darüber hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für 2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden.Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

 

Stundung und Vollstreckungsschutz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert.Danach gilt Folgendes:

  • Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen Schäden abzulehnen. Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen. Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit) genügen müsste.Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.